Trotz der vielen praktischen Eigenschaften der „Wunderfaser“ Asbest wurde sie 1993 endgültig verboten. Denn wenn die feinen Asbest-Fasern eingeatmet werden, kann das Krebs auslösen.
Asbest begegnet uns allerdings auch heute noch im Alltag - trotz Verbots und umfangreicher Sanierungen. Z.B. als alte Well- oder Fassadenplatten aus Asbestzement auf der Garage oder in manchen Fußbodenbelägen, dort als fest gebundener Asbest. Vor allem Bauten aus den 1960er Jahren sind betroffen.
Das Umweltbundesamt warnt daher: Umbau, Reparatur oder beim Abriss
solcher Gebäude ist nur etwas für professionelle Unternehmen, die mit der Sanierung asbestbelasteter Gebäude vertraut sind. Sie müssen in Deutschland zudem den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen (Nachweis der Sachkunde gemäß TRGS 519).
Für Profis wie Heimwerker gilt: Jegliches Bohren, Sägen und Schleifen, Fräsen und Flexen sowie die Hochdruckreinigung von asbesthaltigen Materialien ist grundsätzlich verboten, da Fasern freiwerden können.
Kleine Mengen unbeschädigter asbesthaltiger Gegenstände aus Asbestzement wie Blumenkübel oder zerbrochene Fußbodenplatten können in vielen Städten und Regionen beim Wertstoffhof fachgerecht entsorgt werden. Für den Transport müssen die Abfälle getrennt von anderen Abfällen in sicher verschließbaren und speziell gekennzeichneten Behältern – verschiedene Hersteller bieten Rollbehälter –und –boxen und Säcke an- gesammelt werden. Das regionale Umweltamt beziehungsweise das regionale Entsorgungsunternehmen informiert über die Entsorgungsmöglichkeiten in Ihrer Nähe.
Wer unsicher ist, ob im Haus Asbest verbaut wurde, dem helfen spezielle Prüf- oder Messinstitute. Sie können anhand von Material- oder Staubproben prüfen, wie hoch die Belastung ist. Sollte sich herausstellen, dass festgebundener Asbest in der Bausubstanz vorliegt, darf die Entfernung nicht in Eigenleistung, sondern nur von fachkundigen Firmen ausgeführt werden, die eine Zulassung der zuständigen Behörde (Nachweis der Sachkunde gemäß TRGS 519) besitzen. Bei leicht gebundenem Asbest wie Spritzasbest, der eher in Großbauten und gewerblich oder in industriell genutzten Gebäuden zu finden ist, ist der Eigentümer zur Sanierung oder Entfernung der asbesthaltigen Bauprodukte verpflichtet.
Quelle: Umweltbundesamt
Donnerstag, 15. Mai 2014
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