Wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mitteilt, können sich Anleger, die in einen offenen Immobilienfonds investiert haben, der abgewickelt wird, Hoffnungen auf Schadensersatz machen.
In zwei Verfahren des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2014 wurde entschieden, dass Berater die Verbraucher, die aufgrund einer Beratung in einen offenen Immobilienfonds investieren, ungefragt auf das Risiko hinweisen müssen, dass die Anteilsrücknahme möglicherweise ausgesetzt wird.
Die Aussetzung läuft dem Interesse des Anlegers, durch Rückgabe der Anteile liquide zu werden, zuwider. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Aussetzung absehbar ist oder nicht.
Quelle und weitere, wichtige Details: vz Baden-Württemberg
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