In Folge dessen wurde auch der "Rasertatbestand" eingeführt. Dafür ist als Sanktion ausschließlich eine nur in der Schweiz vollstreckbare Haftstrafe von mindestens einem bis maximal vier Jahren vorgesehen. Für die Ahndung sind grundsätzlich die einzelnen Kantone zuständig, so der Automobilclub.
In der Schweiz gilt man als „Raser“, wenn man die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung
- in Tempo-30-Zonen um mindestens 40 km/h
- innerorts um mindestens 50 km/h
- außerorts um mindestens 60 km/h
- auf Autobahnen um mindestens 80 km/h
und Enteignung des Fahrzeugs verfügt werden. Hierfür ist eine gerichtliche Anordnung erforderlich.
Der ADAC weiter: eine grenzüberschreitende Vollstreckung der Haftstrafe gibt es nicht. Allerdings: Im Falle einer Verurteilung wird die beschuldigte Person – sofern sie die Haft nicht antritt – in der Schweiz zur Verhaftung ausgeschrieben, was gegebenenfalls bei Wiedereinreise oder beim nächsten Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann.
Quelle: ADAC