Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass durch das Zusatzschild "Schneeflocke" zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung keine höhere Geschwindigkeit erlaubt wird, wenn es nicht schneit.
Der konkrete Fall: ein Autofahrer fuhr im Januar 2014 auf einer Bundesstraße, für die ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzte. Unter diesem Verkehrszeichen war - ohne weitere Zusätze - das Zusatzschild “Schneeflocke“ angebracht.
Er fuhr allerdings 125 km/h (polizeiliche Geschwindigkeitskontrolle) und diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einer dem Bußgeldkatalogverordnung entsprechenden Geldbuße von 160 € und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet.
Der Fahrer hatte daraufhin Rechtsbeschwerde eingelegt weil er u.a. gemeint hat, dass ihm keine Überschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, da keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild “Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.
Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Erklärung:
Das eine “Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle.
Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte - anders als das Schild “bei Nässe“ - keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.
Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 14.10.2014
Original als PDF (122 KB) zum Download: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.10.2014
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