Freitag, 10. Oktober 2014

Für Profifußballspieler sind Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und Personal-Trainer keine Werbungskosten

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass auch ein Profifußballspieler Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer nicht als Werbungskosten abziehen kann.

Der konkrete Fall: der Kläger, der in den Streitjahren 2008 und 2009 als Profifußballspieler beschäftigt war,  erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wollte in seinen Einkommensteuererklärungen  u.a. Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Premiere (jährlich 120,00 Euro), für „Arbeitskleidung“ (jährlich 137,00 Euro) und für einen privaten Personal Trainer (nur 2008: 300,00 Euro) geltend machen.


Das Finanzamt wollte diese Aufwendungen nicht anerkennen. Auch Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.

Das Finanzgericht war nicht davon überzeugt, dass die Kosten für das Premiere-Abonnement, die Sportbekleidung und den Personal Trainer ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst waren.

Zwar bestehe laut Finanzgericht zwischen dem Premiere-Abonnement und der Tätigkeit des Klägers ein gewisser objektiver Zusammenhang. Wegen des allgemeinen Interesses am Thema Fußball hätten allerdings viele Steuerpflichtige ein solches Abonnement. Und in der Mehrheit der Fälle werde ein solches Abonnement nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt.

Auch was die Sportbekleidung betrifft sei von einer nicht nur unwesentlichen privaten Mitnutzung auszugehen. Bei dieser Bekleidung handle es sich nicht um "typische Berufskleidung", die aufgrund ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion nur bei der Berufsausübung verwendet werde, sondern um bürgerliche Kleidung.

Daraufhin wandte der Kläger ein, dass bei einem Profisportler eine private Mitnutzung von Sportkleidung ausscheide bzw. das sei als unwesentlich anzusehen. Das Finanzgericht war hingegen der Meinung, dass zwar die Behauptung, jede Form der sportlichen Betätigung diene der für den Beruf notwendigen Fitness, zutreffen möge.  Jedoch verkenne der Kläger, dass mit der sportlichen Betätigung zugleich seine allgemeine Leistungsfähigkeit und Gesundheit gefördert werde. Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen sei daher nicht möglich. Entsprechendes gelte für die Aufwendungen für den Personal Trainer.

Das Finanzgericht war zudem der Auffassung, dass eine Aufteilung der Kosten (für das Premiere-Abonnement, die Sportkleidung oder den Personal Trainer) in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil nicht möglich sei, weil es an den dafür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehle.

Gericht/Institution:    Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum:    29.09.2014
Entscheidungsdatum:    18.07.2014
Aktenzeichen:    1 K 1490/12

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 29.09.2014


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