Pressemitteilung vom Oberlandesgericht Hamm:
Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon im Auto benutzen, wenn das
Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-
Funktion ausgeschaltet ist. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 09.09.2014 unter Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund entschieden.
Der heute 22 Jahre alte Betroffene aus Dortmund befuhr im April 2013
mit einem Pkw der Marke Daimler die Ruhrallee in Dortmund. An einer
Lichtzeichenanlage musste er wegen Rotlichts anhalten. Während dieser
Zeit war - was nicht zu widerlegen ist - der Motor seines Fahrzeugs
aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Außerdem
nutzte der Betroffene sein Mobiltelefon, indem er es an sein Ohr hielt
und sprach. Vom Amtsgericht wurde der Betroffene wegen verbotenen
Telefonierens mit einem Handy zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt..
Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hatte Erfolg. Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Das in der
Straßenverkehrsordnung normierte Verbot, ein Mobiltelefon zu benutzen,
gelte nicht, so der Senat, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor
ausgeschaltet sei. Dabei differenziere der Gesetzeswortlaut nicht zwischen
einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor.
Ebenso wenig stelle die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann
abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung
bedient werden müsse. Deswegen sei ein Telefonieren auch bei
einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen
des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, wenn das
Fahrzeug stehe. Durch die infrage stehende Verbotsvorschrift solle
gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die
eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Stehe das Fahrzeug
und sei der Motor nicht im Betrieb, fielen Fahraufgaben, wofür
der Fahrzeugführer beide Hände benötigte, nicht an. Dabei mache es
keinen Unterschied, ob der Motor zuvor durch den Fahrer mittels Betätigen
der Zündung manuell oder durch Abbremsen bzw. dem Stillstand
des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet worden sei..
Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.09.2014 (1 RBs 1/14)
Quelle: Pressemitteilung vom Oberlandesgericht Hamm vom 28.10.2014
Hier können Sie diese Pressemitteilung als PDF (20 KB) herunterladen: Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor erlaubt
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