Montag, 19. August 2019

Referentenentwurf: Intensivpflege-Patienten sollen künftig besser betreut werden

Derzeit ist es so, dass Beatmungspatienten aus Krankenhäusern zu häufig ohne ausreichende Anstrengungen zur Beatmungsentwöhnung in die ambulante Intensivpflege entlassen werden. Das hat häufig eine langfristige Intensivpflege zur Folge.

Einem neuen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Rehabilitation und intensivpflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“ zufolge soll zukünftig das Entwöhnungspotential eines Patienten bei der Entlassung berücksichtigt und im Bedarfsfall weitere Schritte für eine verlängerte Beatmungs-entwöhnung organisiert werden.

Parelell dazu werden in der nachstationären Intensivpflege qualitative Verbesserungen und eine engere Zusammenarbeit der Pflegeeinrichtungen mit Fachärztinnen und Fachärzten notwendig. Die Versorgung soll künftig in der Regel in stationären Pflegeeinrichtungen oder in stärker als bisher regulierten Intensivpflege-Wohneinheiten erfolgen.

Damit soll auch dem derzeitigen Mangel an Fachkräften in der Pflege, insbesondere der Schwierigkeit der ambulanten Pflege- und Krankenpflegedienste, ausreichen qualifiziertes Personal bereitzustellen, Rechnung getragen werden.

Außerdem sollen ältere Menschen schneller als bisher Leistungen der geriatrischen Rehabilitation erhalten.

Die Regelungen im Bereich außerklinische Intensivpflege und im Bereich Reha im Überblick:


Außerklinische Intensivpflege:

  • Für die außerklinische Intensivpflege wird ein neuer Leistungsanspruch im SGB Vgeschaffen.
  • Nur qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte können außerklinische Intensivpflege verordnen. Bei Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten müssen sie das Entwöhnungspotential erheben und dokumentieren.
  • Es werden einheitliche Vorgaben an die Qualität der ambulanten Intensivpflege-Dienste definiert und diese zur engen Zusammenarbeit mit spezialisierten Fachärztinnen und Fachärzten verpflichtet.
  • Außerklinische Intensivpflege soll in der Regel in stationären Pflegeeinrichtungen und spezialisierten Wohneinheiten erbracht werden. Auch hier gelten strenge Qualitätsstandards. In Ausnahmefällen besteht auch künftig ein Anspruch auf Intensivpflege in der eigenen Häuslichkeit, beispielsweise bei minderjährigen Kindern.
  • Die Eigenanteile für die intensivpflegerische Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen werden erheblich reduziert. 
  • Krankenkassen können bei intensivpflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen weitere Kostenanteile übernehmen. Sie können als Satzungsleistung anbieten, auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu übernehmen. 
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll in einer Richtlinie zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege Inhalt und Umfang der Leistungen, die Zusammenarbeit der Leistungserbringer, deren Qualifikation sowie Voraussetzungen für die Verordnung der Leistungen einheitlich festlegen. 
  • Die G-BA-Richtlinie soll Grundlage für Rahmenempfehlungen der Selbstverwaltungspartner auf Krankenkassen- und Leistungserbringerseite sein. 
  • Das Krankenhaus-Entlassmanagement wird um die Vorgabe ergänzt, im Bedarfsfall weitere Krankenhausbehandlungen, insbesondere in spezialisierten Einheiten der Beatmungsentwöhnung zu veranlassen. 
  • Für Krankenhäuser, die Beatmungspatientinnen und Beatmungspatienten verlegen oder entlassen, ohne den Beatmungsstatus festzustellen oder eine erforderliche Anschlussversorgung zu organisieren, werden Vergütungsabschläge erhoben.
  • Krankenhäuser sollen für den Aufwand einer längfristigen Beatmungsentwöhnung besser vergütet werden.

Die Regelungen im Bereich Reha:

  • Das Wunsch- und Wahlrecht von Reha-Patientinnen und -Patienten wird gestärkt: Entscheidet sich der Patient für eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung, müssen künftig nur noch 50 Prozent der Mehrkosten selbst getragen werden.
  • Der Grundsatz „Reha vor Pflege“ wird gestärkt: Bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitationsmaßnahme wird das Antragsverfahren vereinfacht, indem die Krankenkasse nicht mehr überprüft, ob die Rehabilitation medizinisch erforderlich ist. Die bisherige Höchstdauer von 20 Tagen bei ambulanter Behandlung und drei Wochen bei stationärer Behandlung wird bei einer geriatrischen Rehabilitation als Regeldauer festgelegt. Bei allen anderen vertragsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahmen kann die Krankenkasse die medizinische Erforderlichkeit der Maßnahme zukünftig nur auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes in Zweifel ziehen.
  • Für Kinder- und Jugendliche entfällt die Mindestwartezeit auf eine neue Reha-Maßnahme.
  • Auch Reha-Einrichtungen sollen künftig ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Tariflöhne zahlen können, ohne dass  die Krankenkassen dies beanstanden können. Dafür wird der Grundsatz der Grundlohnsummenbindung aufgehoben.
Die Selbstverwaltung entwickelt erstmals einheitliche Grundsätze für die Versorgungsverträge zwischen Krankenkassen und Reha-Einrichtung, insbesondere zur Vergütung der Einrichtungen.

Der komplette Referentenentwurf mit weiteren Details kann hier heruntergeladen werden
(PDF, 328 KB):

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Beliebteste Artikel