Wie der ADAC meldet, ist man bei einer Kfz-Teilkaskoversicherung auf der sicheren Seite (auch bei Sturmschäden durch ausgerissene Äste oder herabgefallene Dachziegel). Zu beachten ist allerdings, dass auch die Teilkaskoversicherung bei Unwetter ihre Grenzen hat.
So muss zum Nachweis eines Sturmschadens zum Zeitpunkt der Beschädigung eine Windstärke von mind. 8 geherrscht haben. Der Fahrzeughalter muss dies bei Beulen am geparkten Wagen oder Schäden nach einer Kollision mit einem direkt vor das Auto stürzenden Baum notfalls mit konkreten Angaben vom Wetteramt untermauern. Wenn allerdings ein Ast oder andere Gegenstände längere Zeit der Straße lagen, greift die Teilkasko nicht. In so einem Fall
zahlt nur die Vollkaskoversicherung.
Ähnliches gilt bei Wasserschäden; bei plötzlich auftretenden Überschwemmungen oder wenn das Auto in einer mit Wasser vollgelaufenen Tiefgarage beschädigt wird, haftet und zahlt die Teilkasko. Allerdings: wem "grobe Fahrlässigkeit" vorgeworfen wird (duch eine offensichtlich überwschwemmte Straße fahren und damit billigend einen Schaden am Auto in Kauf nehmen), bei dem greift die Teilkasko nicht. In so einem Fall zahlt nur die Vollkaskoversicherung. Es gilt grundsätzlich die Faustregel: „Kommt das Wasser zum Auto“, zahlt die Kaskoversicherung, „kommt das Auto zum Wasser“, muss der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen.
Der ADAC rät zudem, dass Autofahrer die Schäden nach einem Unwetter umgehend bei ihrem Versicherungsunternehmen zu melden - eine Rückstufung findet in der Regel bei Teilkasko nicht statt. ADAC Tipp: "Auf keinen Fall ohne Absprache mit dem Versicherer einen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen. Der Versicherte könnte in diesem Fall auf den Kosten sitzen bleiben, weil der Versicherer das Weisungsrecht hat." Quelle: ADAC Wer bei Hagel, Sturm und Hochwasser zahlt
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