Das Bundesverfassungsgericht (BGH) hat aktuell entschieden, wie umfassend Versorger ihre Gaskunden über Preiserhöhungen unterrichten müssen und unter welchen Voraussetzungen Verbraucher Rückzahlungsansprüche geltend machen können. Dies betrifft Gaskunden, die einen Sondervertrag abgeschlossen haben. Gasversorgen müssen demnach ihre Kunden genau und für jedermann verständlich über die Gründe und den Umfang der Gaspreiserhöhung informieren. Zudem muss dem Verbraucher bei Erhöhungen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden. Werden diese Kriterien in der entsprechenden Preisänderungsklausel nicht erfüllt, ist sie unwirksam.
Leider: die Richter entschieden auch, dass nicht alle Kunden einen automatischen Rückzahlungsanspruch auf das Zu-Viel-Gezahlte haben - sondern nur diejenigen, die gegen die Erhöhung Widerspruch eingelegt haben. Diese Verbraucher können nun ihren
Rückforderungsbetrag gegenüber ihrem Energieversorger geltend machen. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein rät allen Gaskunden, ihren Vertrag zu prüfen und vorsorglich Widerspruch gegen die Preiserhöhungen der letzten drei Jahre einzulegen. Stellt sich dann heraus, dass die Erhöhung unwirksam ist, kann man eine entsprechende Erstattung durch den Versorger verlangen. Eine andere Möglichkeit bei einer Erhöhung ist, das Sonderkündigungsrecht zu nutzen und zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Quelle: vz Schleswig-Holstein
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