Der Handel ist verpflichtet, bei seinen Angeboten für Telekommunikationsverträgen, die einen Zugang zum Internet beinhalten, auf ein Produktinformationsblatt hinzuweisen, das nach Vorgaben der Bundesnetzagentur gestaltet ist und dieses gut zugänglich bereitzustellen
(TKTransparenzV, § 2 Abs. 1).
Diese Pflicht gilt auch vor einer Vertragsverlängerung,
die mit einer Veränderung der im Produktinformationsblatt
genannten Konditionen verbunden ist (TKTransparenzV, § 2 Abs. 2).
Mit diesem Infoblatt soll es den Verbrauchern eigentlich einfacher gemacht werden, das Gewirr von Kosten, Extras und Tarifen zu durchschauen. Eigentlich.
Denn eine landesweite Stichprobe - durchgeführt von 59 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in 301 Telefongeschäften - ergab, dass diese Informationspflicht erheblich vernachlässigt wird.
Nur zwei Shop-Verkäufer händigten demnach das Produktinformationsblatt von sich aus. Neun von zehn Händlern gaben das Papier auch auf Nachfrage nicht raus.
Die vollständigen Vertragsunterlagen konnten in keinem Fall von den Verbrauchern vor der Unterschrift zur Prüfung mit nach Hause genommen werden. Die Folge: die Kunden geraten häufig in eine Druck- und Überrumpelungssituation und stimmen ohne gründliche Prüfung dem Abschluss eines Handyvertrags zu. | Quelle: Verbraucherzentrale Nordhrein-Westfalen
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