Montag, 16. Dezember 2019

Zoll warnt: Finger weg von illegalen Feuerwerkskörpern!

Der Zoll weist darauf hin, dass in Deutschland alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (CE-Kennzeichen) versehen sein müssen.

Fehlt diese Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar! Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen könnte beim Abbrennen des Feuerwerks auch Gefahr für Leib und Leben bestehen.

Infos vom Zoll für die legale Einfuhr von Feuerwerkskörpern:
  • Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.

  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden.

  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch unter anderem so genannte "celebration cracker", "Blitzknallsätze (Flashbanger)" oder Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse. Für die letztgenannten ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.

  • Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
Dagegen ist die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar; in solchen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet und die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen gibt es hierbei nicht.    |    Quelle: Zoll

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