Wie die Bundesregierung mitteilt, kann eine durch COVID-19 verursachte Erkrankung eine Berufskrankheit (BK) im Sinne der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste sein:
(...) Entsprechend der Bezeichnung der BK Nummer 3101 setze die Anerkennung voraus, dass die Betroffenen "im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt" waren. Bei diesen Tätigkeiten sei typischerweise von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen.
Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, sodass auch in anderen Berufszweigen eine Anerkennung als Berufskrankheit grundsätzlich möglich ist. Voraussetzung hierfür ist, dass vergleichbare Infektionsrisiken mit COVID-19 wie im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium festgestellt werden. (...)
Dies muss noch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mithilfe der Daten von verschiedenen Stellen und Einrichtungen - u.a. dem Robert-Koch-Institut - geprüft werden.
Nach Angaben der Bundesregierung ist zudem in den Tätigkeiten, in denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich ist, die Anerkennung als Arbeitsunfall möglich.
Quelle mit weiteren Details: Deutscher Bundestag, 15.12.2020 (hib 1387/2020)