Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Entscheidungen 
zu der Frage getroffen, ob der Vermieter zur Erhöhung von 
Betriebskostenvorauszahlungen auch dann berechtigt ist, wenn die 
zugrunde gelegte Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist.
In den beiden Verfahren verlangt der Kläger als 
Vermieter die Räumung und Herausgabe der von den beklagten Mietern 
innegehaltenen Wohnungen. Der Kläger erhöhte in beiden Fällen mit der 
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 die 
Betriebskostenvorauszahlungen und passte diese auch in 
den Folgejahren dem jeweiligen Abrechnungsergebnis an. Die Abrechnungen des Klägers wiesen inhaltliche Fehler auf, welche die Beklagten beanstandet hatten und bei deren Korrektur ein Saldo zum Nachteil der Beklagten nicht verblieb.
Im Verfahren VIII ZR 245/11 zahlten die Beklagten seit dem Jahre 2006 nur einen Teil der von dem Kläger geforderten Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Verfahren VIII ZR 246/11 zahlte der Beklagte die Erhöhungsbeträge insgesamt nicht. Der Kläger kündigte beide Mietverhältnisse wegen eines auf die ausstehenden Betriebskostenvorauszahlungen gestützten Zahlungsrückstandes fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Räumungsklagen des Vermieters sind in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
den Folgejahren dem jeweiligen Abrechnungsergebnis an. Die Abrechnungen des Klägers wiesen inhaltliche Fehler auf, welche die Beklagten beanstandet hatten und bei deren Korrektur ein Saldo zum Nachteil der Beklagten nicht verblieb.
Im Verfahren VIII ZR 245/11 zahlten die Beklagten seit dem Jahre 2006 nur einen Teil der von dem Kläger geforderten Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Verfahren VIII ZR 246/11 zahlte der Beklagte die Erhöhungsbeträge insgesamt nicht. Der Kläger kündigte beide Mietverhältnisse wegen eines auf die ausstehenden Betriebskostenvorauszahlungen gestützten Zahlungsrückstandes fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Räumungsklagen des Vermieters sind in den Vorinstanzen abgewiesen worden.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte 
keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der 
Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung von 
Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB* nur insoweit berechtigt ist, als
 sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.
Zwar hat der Senat bislang die Ansicht vertreten, für
 eine Anpassung der Vorauszahlungen genüge eine formell ordnungsgemäße 
Abrechnung, damit ohne aufwendige Streitigkeiten über die Richtigkeit 
der Abrechnung alsbald Klarheit über die Höhe der Vorauszahlungen 
erzielt werden könne. Hieran hält der Senat aber nicht fest. Denn bei 
dieser Sichtweise wird der mit der Anpassung der Vorauszahlungen 
verfolgte Zweck, die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem 
voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode
 zu bemessen, nicht hinreichend berücksichtigt. Vielmehr würde eine 
solche Verfahrensweise dem Vermieter die Möglichkeit eröffnen, aufgrund 
einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, 
die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zustünden.
Hinzu kommt, dass der Vermieter zur Erteilung einer 
korrekten Abrechnung verpflichtet ist und es nicht hingenommen werden 
kann, dass eine Vertragspartei aus der Verletzung eigener 
Vertragspflichten Vorteile zieht. Diese könnten in Fällen wie den 
vorliegenden, in denen sich aus den Erhöhungen der Vorauszahlungen ein 
Mietrückstand in kündigungsrelevanter Höhe aufbaut, sogar darin liegen, 
dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Mietrückständen beenden 
könnte, die alleine darauf beruhten, dass er pflichtwidrig eine 
fehlerhafte Abrechnung erteilt hatte, die den Mieter unberechtigt mit zu
 hohen Betriebskosten belastete.
* § 560 Veränderungen von Betriebskosten 
… 
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart 
worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch 
Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe 
vornehmen. 
Urteil vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 245/11  
AG Hoyerswerda - Urteil vom 21. Oktober 2010 - 1 C 73/10;  
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 126/10;  
und 
Urteil vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 246/11  
AG Hoyerswerda - Urteil vom 15. Juli 2010 - 1 C 144/10 
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 95/10 
Pressemitteilung Bundesgerichtshof Karlsruhe, Nr. 66/2012, vom 15.5.2012