Gesetzliche Krankenkasse muss Kosten für eine spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht erstatten 
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur die Krankenbehandlung bzw. 
Diagnostik leisten, die vom gesetzlichen Leistungskatalog erfasst 
werden. Dies gilt auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn 
zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die allgemein anerkannten 
medizinischen Standards entsprechen. Ein Anspruch auf „Spitzenmedizin um
 jeden Preis“ besteht nicht. Dies entschied in einem 
heute 
veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen 
Landessozialgerichts.
An Krebs erkrankter Mann begehrt Kostenerstattung für MRT in Niederlanden 
Ein
 an einem Prostatakarzinom erkrankter Mann ließ im Jahre 2005 eine 
spezielle MRT-Diagnostik durchführen, die nur von einem Arzt in den 
Niederlanden angeboten wurde. Mit der sogenannten USPIO-MRT können 
mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen 
identifiziert werden, die anderen diagnostischen Verfahren entgehen. Den
 Antrag des 74-jährigen Mannes auf Erstattung der Kosten in Höhe von 
1.500 € lehnte die gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung ab, dass 
diese spezielle Diagnostik keine Vertragsleistung darstelle. Hiergegen 
klagte der Mann aus Südhessen. Durch die USPIO-MRT-Diagnostik sei eine 
Operation, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Inkontinenz und 
Impotenz geführt hätte, vermieden worden.
Nicht jede verfügbare Diagnostik ist von der Krankenversicherung zu leisten 
Die
 Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Die gesetzlichen
 Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was als Mittel zur Erhaltung
 oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Der Maßstab für 
die Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe nicht in der Gewährung 
von „Spitzenmedizin um jeden Preis“ bis an ihre medizinisch-technischen 
Grenzen. Da zur Behandlung und Diagnostik eines Prostatakarzinoms 
zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden, die den allgemein 
anerkannten medizinischen Standards entsprechen, könne sich der 
Erkrankte auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Grundrechte 
berufen. 
(AZ L 1 KR 298/10 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Pressemitteilung Hessisches Landessozialgericht, 7. Mai 2012   
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Mittwoch, 23. Mai 2012
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