Bei tiefgefrorenem Fisch taucht immer häufiger die Angabe "glasiert" auf
 der Verpackung auf und viele Verbraucher fragen nach der Bedeutung und 
dem Sinn. Zur Erklärung: Fisch oder Meeresfrüchte werden mit einer 
sogenannten Wassereisglasur versehen, indem sie vorgefroren in kaltes 
Wasser getaucht werden. Die entstandene dünne (oder auch dickere) 
Schicht bietet Schutz vor dem Austrocknen oder der Beschädigung der 
Haut. Diese Produkte müssen als "glasiert", "mit Wassereisglasur" oder 
mit vergleichbaren Begriffen gekennzeichnet werden.  
 
Das Verfahren allein ist nicht problematisch, aber Verbraucher haben ein
 Recht zu wissen, wie viel Fisch und wie viel Wasser letztlich bezahlt 
wird. Laut Fertigpackungs-Verordnung ist die Wassereisglasur als 
Aufgussflüssigkeit anzusehen, vergleichbar der Flüssigkeit bei Obst- 
oder Gemüsekonserven. Deshalb muss
 bei glasiertem Fisch zusätzlich das 
Gewicht ohne Wassereisglasur (Abtropfgewicht) angegeben werden, denn 
dieses Gewicht ist letztlich für den Kauf entscheidend.  
Die für den echten Preisvergleich wichtige Grundpreisangabe (Preis pro 
100 g oder pro 1 kg) muss sich auf das Abtropfgewicht beziehen, also auf
 das reine Produkt.
Das scheint sich noch nicht überall herumgesprochen 
zu haben. Wie ein Marktcheck der Verbraucherzentrale in Kiel ergab, 
bezog sich der Grundpreis in mehr als der Hälfte der untersuchten Fälle 
auf das Bruttogewicht. So wird ein Kabeljaufilet z. B. mit einem 
Grundpreis von 1,40 € pro 100 g deklariert, allerdings bezogen auf das 
Bruttogewicht von 250 g. Korrekt wäre in diesem Fall aber ein Preis von 
1,75 Euro pro 100 g, da abzüglich des Wassers nur 200 g Fisch in der 
Packung sind.
Da die Berechnungen nach den Beobachtungen der 
Verbraucherzentrale sehr unterschiedlich sind, teilweise im gleichen 
Geschäft unterschiedliche Berechnungsweisen gefunden wurden, können 
Verbraucher, die sich beim Einkauf von tiefgefrorenem Fisch am 
Grundpreis orientieren, sehr leicht irregeführt werden.   
Bei den Grundpreisangaben für glasierten Fisch muss die 
Lebensmittelüberwachung genauer hinschauen, der Handel seine 
Berechnungen überprüfen und der Verbraucher sehr wachsam sein. 
Nach den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches soll das 
Abtropfgewicht glasierter Fische mindestens 80 Prozent der 
Gesamtfüllmenge betragen. Ist diese zum Beispiel mit 500 Gramm 
angegeben, sollten also mindestens 400 Gramm davon Fisch sein. Ärgerlich
 ist es allerdings, dass manche Anbieter auf der Vorderseite der 
Tiefkühlware ausschließlich das Gesamtgewicht (inklusive 
Wassereisglasur) angeben.
 Erst auf der Rückseite des Produktes sind 
sowohl das Gesamtgewicht als auch das Abtropfgewicht zu finden. In 
einigen Fällen erfahren Verbraucher nach Recherchen der 
Verbraucherzentrale sogar nur durch das Nennen von "Wasser" im 
Zutatenverzeichnis von dem Verfahren. Im Sinne von Transparenz und 
Klarheit sollte der Hinweis auf das Glasieren und das Abtropfgewicht 
immer auf der Vorderseite stehen und natürlich der Grundpreis korrekt 
berechnet werden.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein vom 14.05.2012
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