Mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11 
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer 
Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die 
Internet-Plattform "ebay" eine nachhaltige, unternehmerische und damit 
umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann. 
Die
 Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen 
Rechts (GbR), veräußerte über "ebay" Gegenstände unterschiedlicher 
Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, 
Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche)
 sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen 
ließen. Hieraus erzielte 
sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM,
 im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 
Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und 
bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 
35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 
2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das 
Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die
 grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über "ebay" 
um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat
 dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer
 Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei
 eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu 
würdigen ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende 
Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei  möglich und daher 
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.
Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.
Urteil vom 26.04.12   V R 2/11
Pressemitteilung Bundesfinanzhof, Nr. 34 vom 16. Mai 2012
Pressemitteilung Bundesfinanzhof, Nr. 34 vom 16. Mai 2012
Siehe auch: 
Urteil des V.  Senats vom 26.4.2012 - V R 2/11 -