Freitag, 8. November 2013

Miese Geschäfte mit der Insolvenz Betroffener

Offensichtlich werden selbst Menschen, die ein Insolvenzverfahren beantragt haben, immer häufiger mit betrügerischen und fragwürdigen Angeboten konfrontiert.

So wollte ein "Zentrales Registergericht Kassel" 79 Euro für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei finanziell Notleidenden kassieren, die ein Insolvenzverfahren beantragt haben.

Das Amtsgericht Kassel mahnt mittlerweile auf seiner Internetseite vor den Gaunern: Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass fingierte Kostenrechnungen mit dem Absender "Zentrales Registergericht Kassel" und Zahlungsempfänger "PAZ" versandt worden sind. Diese Kostenrechnungen sind nicht von der Gerichtskasse Kassel erstellt! Bitte setzen Sie sich bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung mit dem angegebenen Insolvenzgericht in Verbindung. Wir empfehlen Strafanzeige bei Ihrer örtlichen Polizeidienststelle zu erstatten. Das Amtsgericht Kassel hat auch ein Exemplar dieser betrügerischen Schreiben zur Anschauung veröffentlicht (PDF, 618,12 KB): hier

 Ein anderes Beispiel: eine Frau hat das Insolvenzverfahren bereits  bereits erfolgreich durchlaufen und ihre Schuldenbefreiung erhalten. Bei ihr meldete sich eine Gesellschaft aus Garbsen. Das
Unternehmen erklärte, die Information über die Restschuldbefreiung von Frau C. aus den Bekanntmachungen des zuständigen Insolvenzgerichtes erhalten zu haben. Nun möchte es beim "Neustart ins Leben" behilflich sein. Diese Gesellschaft bietet Unterstützung bei der Löschung der Schuldendaten an. Natürlich nicht kostenlos: Eine Liste verschiedener Auskunfteien und verschiedene Musterbriefe kosten 22,50 Euro; das "All-inclusive-Paket" 86 Euro.

Man sollte aber beachten: Die Information über eine erteilte Restschuldbefreiung bleibt gemäß den Bedingungen der SCHUFA Holding AG (Wiesbaden) sowieso noch weitere drei Jahre als Information in dieser Auskunftei sichtbar. Auch bei anderen Auskunfteien gelten ähnliche Regelungen.

Es stimmt zwar, dass Löschungen – wenn die Speicherfrist abgelaufen ist – durchaus nicht "von selbst" funktionieren. Auch deshalb sollte man regelmäßig die Einträge auf Aktualität sowie Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls Korrekturen einfordern. Auskunft können jede Verbraucherin und jeder Verbraucher selbst verlangen. Nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz ist diese von den Auskunfteien einmal pro Jahr kostenfrei zu erteilen. Quelle: vz Sachsen

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