Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits in der letzten Woche in einem Urteil entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch für eine unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion zugunsten des gewillten Käufers möglich ist (wir berichteten über den konkreten Fall hier)
Nun hat der BGH erneut in einer verfrüht abgebrochenen eBay-Aution entschieden, dass der gewillte Käufer bei einem unberechtigten Abbruch einer eBay-Auktion Anspruch auf Schadensersatz hat. Es ging in dem aktuellen Fall darum, dass eventuell ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.
Zum konkreten, aktuellen Fall: ein Mann bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an; das Mindestgebot setzte er auf 1 €. Ein Käufer bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 € und er setzte seine Preisobergrenze auf 555,55 €. Der Verkäufer brach die Auktion einige Stunden später ab und per E-Mail teilte er dem Käufer mit, dass er außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden habe, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war der gewillte Käufer mit seinem 1 € Anfangsgebot der Höchstbietende.
Der nun durch den Abbruch verhinderte Käufer wollte Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner
Ansicht wirksamen Kaufvertrages zu 1 €
und machte geltend, dass der Pkw einen Wert von 5.250 € habe.
Das Landgericht hat den Schadensersatz in Höhe von 5.249 € dem Grunde nach stattgegeben. Die Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg; der BGH entschied, dass der Kaufvertrag für 1 € auch nicht wegen Sittenwidrigkeit ungültig ist, es war die freie Entscheidung des Verkäufers, den Gebrauchtwagen ab 1 € anzubieten.
Hier die Original-Pressemitteilung des BGH vom 12. November 2014: "Schnäppchenpreis" bei einer eBay-Auktion
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