Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung am 31.10.2014 bekannt gab, hat es mit dem Urteil vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14) als erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Quelle und ganze Pressemitteilung mit den Details: Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar
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