In einem Musterprozess hat das Bundessozialgericht in Kassel am 30. September 2015 entschieden, dass Eltern aufgrund des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern keine Beitragsentlastung in der Sozialversicherung erhalten .
Der Fall zum Urteil:
Ein Elternpaar mit drei Kindern klagte bis zum Bundessozialgericht, weil sie aufgrund des erhöhten Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen wollten. Sie forderten daher, nur die Hälfte der jetzigen "Bemessung" (bzw unter Abzug von 833 Euro je Kind und Monat oder eines Betrages in Höhe des steuerlichen Existenzminimums) zahlen zu müssen.
Das Bundessozialgericht verwies in seinem Urteil darauf, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten sozialpolitischen Spielraum hat. Er bewege sich innerhalb der Grenzen dieses Gestaltungsspielraums, wenn er den Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern in verschiedenen Regelungen des Leistungsrechts berücksichtigt.
In erster Linie seien dies die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit bewege sich der Gesetzgeber im verfassungsrechtlichen Rahmen.
Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 , durch das ein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten eingeführt wurde, konnte das Bundessozialgericht keinen Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung bei der Sozialversicherung herleiten.
Quelle und weitere Details zum Urteil: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 24/15 vom 30.09.2015.
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