Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass Pflegeleistungen unter Berufung auf das Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) steuerfrei sind. Die Voraussetzung dafür ist es, dass die Pflegekraft die Möglichkeit hat, Verträge nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) mit Pflegekassen abzuschließen.
Gegen die Umsatzsteuerpflicht klagte eine Frau, die als Mitglied eines eingetragenen Vereins für den Verein gegen Entgelt als Pflegehelferin tätig war. Über eine Ausbildung als Kranken- oder Altenpflegerin verfügte die Klägerin nicht. Zwischen Verein und Klägerin wurde eine Qualitätsvereinbarungen abgeschlossen. Laut dem Bundesfinanzhof ist diese Art der Erbringung von Pflegeleistungen durch Mitglieder eines eingetragenen Vereins in Deutschland verbreitet.
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