In Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (CE-Kennzeichen) versehen sein. Fehlt diese Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar!
Für die legale Einfuhr von Feuerwerkskörper gilt:
- Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.
- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden.
- Zugelassene
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen
grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden.
Hiervon ausgenommen sind unter anderem sogenannte Celebration Cracker, Blitzknallsätze (Flashbanger) oder Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse. Für die letztgenannten ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich. - Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
Die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.
Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen kann beim Abbrennen des Feuerwerks auch Gefahr für Leib und Leben bestehen.
Bei Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben steht dann einem bunten und erlebnisreichen Jahreswechsel nichts mehr entgegen. | Quelle: Zoll
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