Kein Euro und Cent für eine Briefmarke oder ein Telefonat: Wer einen 
Preis gewinnt, muss anschließend nicht dafür draufzahlen. Werbung mit 
Gewinnversprechen ist irreführend und verboten, wenn Umworbene in 
irgendeiner Form zur Kasse gebeten werden, um den Preis zu erhalten – 
dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in Luxemburg 
entschieden (Az. C-428/11). Das Verbot gilt für jede auch noch so 
geringe Ausgabe – Briefmarke oder Rückruf inklusive. Mit dem obersten 
Richterspruch sollen Verbraucher europaweit vor unnötigen Kosten und 
unlauteren Geschäftspraktiken besser geschützt werden, heißt es in 
der 
Begründung.  
 
Ausgangspunkt ist ein britischer Rechtsstreit zwischen diversen Firmen 
und dem dortigen Verbraucherschutzamt vor dem Court of Appeal. 
Verhandelt wurde dort die Frage, welche Geschäftspraktiken bei 
persönlich adressierten Werbesendungen zulässig sind, in denen 
Adressaten mitgeteilt wird, sie hätten einen Preis gewonnen. Gewinne – 
meist von geringem Wert – gab es tatsächlich. Um weitere Details zu 
erfahren, mussten sich die angeschriebenen Gewinner, per Telefon, SMS 
oder Post, beim Versender der Werbesendung melden. Die dadurch 
entstandenen Kosten, plus weitere Zustell- und Versicherungsgebühren, 
wogen den zugesagten Preis häufig ganz oder zum großen Teil wieder auf. 
 
"Das Urteil wird seine schützende Kraft auch in der deutschen 
Rechtsprechung entfalten", begrüßt Klaus Müller, Vorstand der 
Verbraucherzentrale NRW, den europäischen Richterspruch: "Klagen über 
Gewinnspielwerbung und ihre Kostenfallen reißen bislang in unseren 
Beratungsstellen nicht ab. Mit Hilfe des heutigen Urteils kann die Flut 
der Beschwerden endlich besser eingedämmt werden."  
 
Auch in Deutschland ist der Abruf vollmundig angekündigter Preise – 
meist für Reisen – von vermeintlichen Glückspilzen oft nur mit 
erheblichen Zuzahlungen möglich. Oder es muss etwa, um Höhe und 
Modalitäten des Gewinns zu erfahren, eine teure 0900-Nummer angerufen 
werden. "Das Telefonat kostet dann mehr, als der Gewinn wert ist", 
erläutert Müller. "In erster Linie dienen Gewinnankündigungen nicht 
dazu, Preisträger zu beglücken, sondern Firmen wollen bequem an 
persönliche Namen und Adressen kommen, um sie lukrativ anderen 
Unternehmen für erneute Werbezwecken zu verkaufen." 
 
Betroffene, die eine Gewinnmitteilung erhalten, können sich an die 
Verbraucherzentrale NRW wenden, die gegen unzulässige Gewinnspielwerbung
 juristisch vorgehen kann. 
 
Verfahren: Purely Creative u. a./Office of Fair Trading, Urteil vom 18.10.2012, Az. C-428/11
Pressemitteilung Verbraucherzentrale NRW 
Beliebteste Artikel
- 
Sämtliche Unterrichtsmaterialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stehen im BZgA-Shop zur Bestellung und/oder zum Do...
 - 
Die kompakten und handlichen Falt- und Klappräder gelten als Alleskönner, egal ob in der Stadt, beim Campen oder für die letzte Pendelmeile:...
 - 
Der ADAC hat zum ersten Mal überhaupt Anhängerreifen für Camper, Pferdetransporter und Baumarktanhänger getestet. Das erfreuliche Ergebnis d...
 - 
Zur tagesaktuellen Abschätzung und Prognose der Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner (EPS, Thaumetopoea processionea L.) sowohl für d...
 - 
Ein neues Fahrrad kostet nicht selten einen vierstelligen Betrag. Aber: Kunden haben einen Teil der Preisgestaltung selbst in der Hand und s...
 - 
Bei einem Taschendiebstahl oder dem Verlust einer Tasche geht mehr als nur eventuell vorhandenes Bargeld verloren; mit der Geldbörse oder d...