Kein Euro und Cent für eine Briefmarke oder ein Telefonat: Wer einen
Preis gewinnt, muss anschließend nicht dafür draufzahlen. Werbung mit
Gewinnversprechen ist irreführend und verboten, wenn Umworbene in
irgendeiner Form zur Kasse gebeten werden, um den Preis zu erhalten –
dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in Luxemburg
entschieden (Az. C-428/11). Das Verbot gilt für jede auch noch so
geringe Ausgabe – Briefmarke oder Rückruf inklusive. Mit dem obersten
Richterspruch sollen Verbraucher europaweit vor unnötigen Kosten und
unlauteren Geschäftspraktiken besser geschützt werden, heißt es in
der
Begründung.
Ausgangspunkt ist ein britischer Rechtsstreit zwischen diversen Firmen
und dem dortigen Verbraucherschutzamt vor dem Court of Appeal.
Verhandelt wurde dort die Frage, welche Geschäftspraktiken bei
persönlich adressierten Werbesendungen zulässig sind, in denen
Adressaten mitgeteilt wird, sie hätten einen Preis gewonnen. Gewinne –
meist von geringem Wert – gab es tatsächlich. Um weitere Details zu
erfahren, mussten sich die angeschriebenen Gewinner, per Telefon, SMS
oder Post, beim Versender der Werbesendung melden. Die dadurch
entstandenen Kosten, plus weitere Zustell- und Versicherungsgebühren,
wogen den zugesagten Preis häufig ganz oder zum großen Teil wieder auf.
"Das Urteil wird seine schützende Kraft auch in der deutschen
Rechtsprechung entfalten", begrüßt Klaus Müller, Vorstand der
Verbraucherzentrale NRW, den europäischen Richterspruch: "Klagen über
Gewinnspielwerbung und ihre Kostenfallen reißen bislang in unseren
Beratungsstellen nicht ab. Mit Hilfe des heutigen Urteils kann die Flut
der Beschwerden endlich besser eingedämmt werden."
Auch in Deutschland ist der Abruf vollmundig angekündigter Preise –
meist für Reisen – von vermeintlichen Glückspilzen oft nur mit
erheblichen Zuzahlungen möglich. Oder es muss etwa, um Höhe und
Modalitäten des Gewinns zu erfahren, eine teure 0900-Nummer angerufen
werden. "Das Telefonat kostet dann mehr, als der Gewinn wert ist",
erläutert Müller. "In erster Linie dienen Gewinnankündigungen nicht
dazu, Preisträger zu beglücken, sondern Firmen wollen bequem an
persönliche Namen und Adressen kommen, um sie lukrativ anderen
Unternehmen für erneute Werbezwecken zu verkaufen."
Betroffene, die eine Gewinnmitteilung erhalten, können sich an die
Verbraucherzentrale NRW wenden, die gegen unzulässige Gewinnspielwerbung
juristisch vorgehen kann.
Verfahren: Purely Creative u. a./Office of Fair Trading, Urteil vom 18.10.2012, Az. C-428/11
Pressemitteilung Verbraucherzentrale NRW
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