...wenn nachgewiesen werden kann, dass der Anschluss auch von anderen Leuten benutzt wird? Das wäre in der Tat eine kleine Sensation; denn bislang müssen die Anschlussinhaber sich auch dafür verantworten, wenn - z.B. durch Nutzung von Filesharing-Portalen - Urheberrechtsverletzungen begangen worden sind; obwohl sie persönlich nicht dabei beteiligt waren. Dies kann z.B. durch andere Familienmitglieder geschehen sein. Beim Landgericht
Köln kam die zuständige Zivilkammer zum Entschluss, die Anwendung der
Störerhaftung bei Anschlussinhabern in einem
Urheberrechtsverletzungsfall abzulehnen. Aus Mangel an Beweisen wurde der beklagte Anschlussinhaber nicht als Täter für die begangene Urheberrechtsverletzung belastet; allerdings verhandelt der BGH demnächst einen ähnlichen Fall; dann kann die Sache mit der Störerhaftung auch noch eine verfassungsgerichtliche Überprüfung durchlaufen. Lesen Sie hier mehr: www.internet-law.de
Beliebteste Artikel
-
Von den reinen Spritkosten bis hin zum Besuch in der Werkstatt, die Posten um ein Fahrzeug zu unterhalten sind vielfältig und in den vergang...
-
Zur tagesaktuellen Abschätzung und Prognose der Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner (EPS, Thaumetopoea processionea L.) sowohl für d...
-
Bei einem Taschendiebstahl oder dem Verlust einer Tasche geht mehr als nur eventuell vorhandenes Bargeld verloren; mit der Geldbörse oder d...
-
Ein neues Fahrrad kostet nicht selten einen vierstelligen Betrag. Aber: Kunden haben einen Teil der Preisgestaltung selbst in der Hand und s...
-
Die Antriebsbatterien von Plug-In-Hybriden (PHEVs) büßen im Laufe ihrer Nutzungsdauer an Leistungsfähigkeit ein. Wie ausgeprägt dieser Effek...
-
Die Regierung hat die Rahmenbedingungen für das Altersvorsorgereformgesetz festgelegt. Riester-Verträge sollen künftig durch neue Altersvo...