Donnerstag, 7. Mai 2015

BGH-Urteil: Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

Ein Mieter erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Mieters und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest.

Dazu muss man wissen, dass seit dem 1. November 2011 Änderungen in der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten sind. Eine dieser Änderungen bestimmt, dass Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften ihre Wasserversorgungsanlagen ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt regelmäßig auf Legionellen untersuchen lassen müssen. (Mehr dazu hier: Bundesministerium für Gesundheit / Trinkwasserverordnung und Regelungen für Legionellen)

Obwohl die Erkrankung des Mieters vor Inkrafttreten der entsprechenden Änderung auftrat, hat das BGH entschieden, dass eine Pflichtverletzung des Vermieters unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem 1. November 2011 in Betracht kommt. Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14

Der Berufsverband der Haus- und Immobilienverwaltungen, der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV), weist in diesem Zusammenhang erneut auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht von Wohnungseigentümern und Verwaltern hin. Diese beinhalte auch die Sicherstellung von sauberem und Legionellen freiem Trinkwasser.

Die jüngsten Ergebnisse des 3. DDIV-Branchenbarometers  ergab, dass über die Hälfte der Immobilienverwaltungen noch immer nicht alle Mehrfamilienhäuser aus ihrem Verwaltungsbestand auf Legionellen erstbeprobt haben. Bei Kleinstverwaltungen, die weniger als 400 Wohneinheiten verwalten, haben gar ein Viertel der Unternehmen noch nicht einmal 20 Prozent ihres Bestandes erstmalig prüfen lassen.  Quelle und weitere Infos: Pressemitteilung des DDIV vom 06.05.2015

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