Dienstag, 26. Mai 2015

Gefälliges Gassigehen mit mehreren Hunden kann Verkehrssicherungspflichten auslösen

Mit Hunden "Gassigehen" kann für Hundebesitzer und Tierliebhaber eine willkommene Freizeitbeschäftigung sein: man bewegt sich an der freien Luft und gleichzeitig macht man den Hunden eine Freude.

Aber Achtung -  besonders wenn mehrere Hunde gleichzeitig ausgeführt werden: beim so genannten "Rudelführen" von Hunden muss der Hundeführer auf Schadensersatz haften, wenn z.B. einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil so entschieden.

Der Fall: Eine 22-jährige Frau führte drei angeleinte Hunde aus, neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten. Der Cane Corso sprang eine Spaziergängerin überraschend an, als sie die Hundeführerin mit den Hunden passieren wollte.


Dadurch erlitt die Spaziergängerin Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, die unter Narbenbildung verheilte. Von der Hundeführerin wollte die Geschädigte daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro und klagte darauf.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Spaziergängerin das Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zusteht. Denn die Hundeführerin hafte aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

Quelle mit weiteren Details: Pressemitteilung Oberlandesgericht Hamm vom 21.05.2015


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