Donnerstag, 21. Mai 2015

Grunderwerbsteuer kann unter Umständen auch auf die Baukosten anfallen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen die Grunderwerbsteuer auch auf Baukosten anfallen kann. Dies ist dann der Fall, wenn beim Kauf des Grundstücks bereits Vereinbarungen über die Bebauung bestehen. Je nach den Umständen kann dies auch für einen später abgeschlossenen Bauvertrag gelten.

Ob auch der spätere Ausbau des Hauses eingerechnet wird, hängt ebenso davon ab, ob schon beim Kauf des Grundstücks Vereinbarungen getroffen werden.

Der Bundesfinanzhof dazu:


"Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte im Urteil vom 3. März 2015 II R 9/14 darüber zu entscheiden, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind. 

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält.

Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen. (...)"

Quelle und komplette Mitteilung: Pressemitteilung des BFH vom  20.05.2015

Siehe auch das Urteil dazu mit den rechtlichen Details: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 3.3.2015, II R 9/14

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