Eine Frau war als pädagogische Mitarbeiterin für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen beschäftigt. Sie betreute dort Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III.
Die Entlohnung der Frau unterlag dem Mindestlohn für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (TV-Mindestlohn) von 12,60 Euro brutto pro Stunde. Zwar bekam sie für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindeststundenvergütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung wurde nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung bezahlt.
Die Frau erhob Klage; insgesamt wollte sie eine Nachzahlung für Feiertage, Krankheitszeiten und als Urlaubsabgeltung nach Maßgabe des TV-Mindestlohn in Höhe von 1.028,90 Euro brutto.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin recht; der Arbeitgeber durfte in ihrem Fall nicht auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung bei Krankheit und Feiertagen zurückgreifen.
Auch die Höhe des Urlaubsentgelts und einer Urlaubsabgeltung werden nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen (Referenzprinzip) berechnet. Diese Regelungen finden auch dann Anwendung, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die - wie hier die MindestlohnVO - keine Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt enthält.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2015 - 10 AZR 191/14 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. November 2013 - 2 Sa 667/13 -
Der Senat hat in zwei ähnlich gelagerten Fällen die Revisionen der Arbeitgeber ebenfalls zurückgewiesen.
Quelle mit weiteren rechlichen Details: Pressemitteilung Nr. 30/15 vom Bundesarbeitsgericht
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