Montag, 7. März 2016

Bei Widerruf Provisions- und Honorarforderung

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist nach eigenen Angabe erfolgreich gegen diverse Klauseln eines Versicherungsmaklers vorgegangen, die Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Der Fall dazu: Eine Verbraucherin hatte sich bei der Verbraucherzentrale beschwert, dass sie nach dem fristgerechten Widerruf einer von ihr nicht gewünschten Riester-Rentenversicherung eine saftige Rechnung des Maklers erhielt: Sie sollte rund 2.000 Euro entgangene Provision zuzüglich einer Honorarforderung über rund 1.300 Euro für 7,5 Stunden Beratung zahlen. Anlass für die Beratung war eine Empfehlung aus dem Freundeskreis und der Bedarf, Rat zur Eigenheimfinanzierung einzuholen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist dann gegen diverse Klauseln des Versicherungsmaklers vorgegangen, die Verbraucher unangemessen benachteiligen: der Makler hatte in diesem Fall mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter anderem einen Anspruch auf eine entgangene Provision sowie auf ein aufwandsbezogenes Honorar bei Vertragsbeendigung innerhalb der Stornohaftungszeit begründen wollen.

Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg dazu: "Versicherungsmakler stellen ebenso wie andere Finanzvertriebe ihr Provisionsinteresse oft vor die Kundeninteressen. Besonders dreist ist aber, wenn Makler sich aus zwei Welten, der Provisionsberatung sowie der Honorarberatung das jeweils Beste für sich heraussuchen"

Überdies ist die Verbraucherzentrale nach eigenen Angaben per Unterlassungsklage erfolgreich dagegen vorgegangen, dass der Makler mit Verbrauchern außerhalb seiner Geschäftsräume Verträge zur Erbringung entgeltlicher Maklerleistungen abgeschlossen hatte, ohne Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren.

Die Verbraucherzentrale ruft Verbraucher dazu auf, ähnliche Beschwerden über Versicherungs- oder Finanzmakler zu melden. Quelle: vz Baden-Württemberg

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