Der Rundfunkbeitrag (früher auch "GEZ" genannt) wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung erhoben und muss von den volljährigen Bewohnern bezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob in der Wohnung überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist, mit dem man die durch den Rundfunkbeitrag finanzierten Sender empfangen kann.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen: aus sozialen Gründen können Betroffene sich teilweise oder ganz per Antrag von der Zahlpflicht befreien lassen. (Wer wissen möchte, welcher Personenkreis unter welchen Bedingungen ein Recht darauf hat erfährt dies hier: Voraussetzung für Befreiung/Ermäßigung)
Einige Menschen wollten sich auch vom Rundfunkbeitrag befreien lassen; sie hatten ihre Zahlbescheide vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu sein. Sie zogen mit ihrem Anliegen vor Gericht; allerdings scheiterten sie schon in den Instanzen vor dem Bundesverwaltunggericht mit ihren Klagen.
Nun landeten die Klagen beim Bundesverwaltungsgericht und auch da hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht entschied u.a.: "Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen." Außerdem könne man den Nachweis, ob jemand ein Empfangsgerät besitzt oder nicht, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbringen.
Die Kläger können jetzt noch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen.
Quelle mit weiteren Infos zu dem Urteil: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. Nr. 21/2016 vom 18.03.2016
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