Montag, 30. August 2021

Fehler in Ankündigungsschreiben: Viele Entgelterhöhungen im Pflegeheim unwirksam

Betreiber von Pflegeeinrichtungen können das Entgelt erhöhen, wenn sich die Berechnungs-grundlage ändert. Eine Entgelterhöhung muss schriftlich 4 Wochen vorher angekündigt werden und die alten und neuen Entgelte müssen gegenüber gestellt werden.

Außerdem muss die Entgelterhöhung unter Angabe des Umlagemaßstabes hinreichend begründet werden (gem. § 9 Abs. 2 WBVG). 

Für die Wirksamkeit der Entgelterhöhung ist die Zustimmung des Verbrauchers zwingend erforderlich, da es sich hierbei um eine Vertragsänderung handelt.

Die Verbraucherzentrale Berlin weist darauf hin, dass viele dieser Ankündigungsschreiben formale Mängel aufweisen und in der Folge unwirksam sind. 

Maren Müller, Rechtsberaterin der Verbraucherzentrale Berlin, erklärt: „Die meisten Ankündigungs-schreiben, die wir überprüft haben, halten den gesetzlichen Vorgaben nicht stand." Meistens wird die Entgelterhöhung pauschal begründet und ein Umlagemaßstab nicht angegeben.
Quelle: vz Berlin

Siehe auch die Themenseite der Verbraucherzentrale: "Pflege im Heim

Direktlink: Pflegeheim wird teurer – in diesen Fällen ist eine Preiserhöhung möglich

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