Hmm; wer als Raucher mit Hilfe von "E-Zigaretten" (siehe Erklärung:  wikipedia ) versucht, vom "echten" Glimmstengel loszukommen (und/oder damit seine Mitmenschen vom Passivrauchen verschonen möchte), dem wird wohl der Gang zur Apotheke nicht erspart bleiben:
Pressemitteilung Deutscher Bundestag: 
"Berlin: (hib/MPI) Nach Auffassung der Bundesregierung unterliegen die 
für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmten Nikotin-Tanks oder –liquids 
dem Arzneimittelgesetz. In ihrer Antwort (17/8772) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8652)
 verweist die Regierung in diesem Zusammenhang auf die pharmakologische 
Wirkung des Stoffes Nikotin. Weiter schreibt die Regierung, nach 
„überwiegender Auffassung handelt es sich bei diesen Nikotinprodukten 
nicht um Tabakerzeugnisse“. Deshalb finde die im Arzneimittelgesetz 
vorgesehene Ausnahme für Tabakerzeugnisse „keine Anwendung“. 
 Die
 Regierung erläutert, dass nach ihrer Auffassung „das Inverkehrbringen 
von Nikotin-Depots, -Tanks oder -Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten 
ohne arzneimittelrechtliche Zulassung gegen das Arzneimittelgesetz“ 
verstoße. Für den bloßen Gebrauch von nikotinhaltigen E-Zigaretten gelte
 dies nicht. Allerdings sei „nach Maßgabe des 
Bundesnichtraucherschutzgesetzes das Rauchen auch mit E-Zigaretten 
verboten“ in Bundeseinrichtungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und 
Bahnhöfen. In den Ländern könnten auf Grund der jeweiligen 
Nichtraucherschutzgesetze weitere Einschränkungen bestehen.
E-Zigaretten
 sind laut Bundesregierung Produkte, bei denen eine verdampfte 
Flüssigkeit („Liquid“) inhaliert wird. Der inhalierte Dampf solle dem 
Tabakrauch als ähnlich empfunden werden. Im Gegensatz zu herkömmlichen 
Zigaretten finde keine Verbrennung statt, heißt es in der Antwort 
weiter. Die Flüssigkeit könne Nikotin, Aromastoffe, Ethanol, Glyzerin 
und/oder andere Feuchthaltemittel wie Propylenglykol enthalten. Die 
Regierung schreibt, es gebe „Hinweise darauf, das beim Verdampfen der 
Liquids krebserregende Substanzen (zum Beispiel Formaldehyd, Acetaldehyd
 und Acrolein) entstehen, deren Konzentrationen bei Untersuchungen des 
eingeatmeten Dampfes oberhalb der zulässigen Innenraumgrenzwerte lagen“.
Die
 Regierung schreibt weiter, der Zigarettenkörper der E-Zigaretten (ohne 
Nikotinlösung) sei mit Ladegerät und Vernebler dann „als Medizinprodukt 
einzustufen, wenn er vom Hersteller dazu bestimmt ist, eine als 
Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen“. Sei das 
Nikotin-Depot fest mit der E-Zigarette verbunden und nicht zur 
Wiederverwendung bestimmt, „ist die E-Zigarette als Arzneimittel und 
nicht als Medizinprodukt einzustufen“, heißt es in der Antwort weiter."
Pressemitteilung Deutscher Bundestag, hib Nr. 131, vom 14. März 2012  
Donnerstag, 15. März 2012
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