Pressemitteilung Bundesfinanzhof Nr. 20 vom 28. März 2012:
Urteil vom 09.02.12 VI R 42/11
Urteil vom 09.02.12 VI R 44/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind 
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger 
Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale 
von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar.
 Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch 
Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über 
einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht 
werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in 
tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. 
Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus- 
oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch
 nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine 
Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
Deshalb
 hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur
 Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als 
vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI
 R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur
 Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen 
Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher 
Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings 
(auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur 
berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand 
tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt 
es darauf nicht an.