Eine sechsjährige Klägerin (vertreten durch ihre Eltern) hat das Rett-Syndrom mit schwerer tiefgreifender Entwicklungsstörung. Sie kann weder gehen, stehen noch sitzen. Ein Arzt verordnete ihr daher eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe für ihren Rollstuhl. Der Kostenvoranschlag dafür belief sich auf 2.852,55 €, zuzüglich Zubehör (Rollstuhlhalterung,Räder mit Zahnkranz und Trommelbremsen und Kippstützen); insgesamt 3.431,13 €. Dies lehnte die Krankenkasse des behinderten Kindes ab mit der Begründung dass eine Mobilität der Klägerin im näheren Umfeld mittels eines Rollstuhls und mit Hilfe der Pflegeperson gegeben sei.
Die Eltern der Klägerin machten geltend, es sei ihnen beiden aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, ihre Tochter im Sitzschalenrollstuhl (40 kg) bei einem Gesamtgewicht von 60 kg in dem bergigen Gelände ihrer Wohngegend zu schieben. Der Vater der Klägerin habe im Dezember 2011 einen Herzinfarkt mit nachfolgender
Bypass-Operation erlitten und hat jetzt eine GdB mit 50 wegen der Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch die Mutter ist nicht mehr in der Lage, den Rollstuhl sicher zu manövrieren; sie hat eine chronisch rezidivierende Lumboischialgie, eine starke Spondylarthrose mit Bandscheibendegeneration, eine Skoliose, eine muskuläre Dysfunktion und eine Kiefergelenksdysfunktion.
Das SG Frankfurt am Main verurteilte die Krankenkasse dazu, die elektrische Schiebe- und Bremshilfe für den Rollstuhl zu bezahlen. Urteil und mehr Infos: openJur Az. S 25 KR 525/12
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