Eine Supermarktkette hatte in seinen Niederlassungen eine Rabattaktion mit einem bekannten Messerhersteller beworben - diese Aktion dann aber vor dem angekündigten Aktionsende einseitig beendet. Als Folge blieben die Kunden auf ihren gesammelten Rabattmarken sitzen und hatten keine Chance mehr, den versprochenen Rabatt auch einzulösen.
Der BGH stellte nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einem Urteil vom 16.05.2013 (Az: I ZR 175/12) fest, dass diese einseitige und vorzeitige Beendigung der Aktion rechtswidrig ist. Quelle und weitere Infos: Irreführung mit Treuepunkten
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