Dienstag, 24. November 2015

Stromkunden: Sonderkündigungsrecht auch bei Erhöhungen durch Abgaben und Steuern

"Hoheitliche Belastungen" wie Steuern, Abgaben und Umlagen machen inzwischen mehr als 50 Prozent des Strompreises aus. In der Energiebranche finden sich derzeit vermehrt Vertragsklauseln, die das gesetzliche Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preisänderungen aufgrund dieser Faktoren ausschließen. Damit können Anbieter dann ihre Preise erhöhen, ohne dass Kunden kündigen und den Energieversorger wechseln können.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen einen Stromanbieter mit einer entsprechenden Klausel geklagt.

Im Urteil vom 22.10.2015, Aktenzeichen 14d O 4/15 hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass das gesetzliche Sonderkündigungsrecht in diesem Fall nicht ausgeschlossen sein darf. Eine gegenteilige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Stromanbieters haben die Richter für unwirksam erklärt.


Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig aber:  Wird das Urteil rechtskräftig, können Kunden Geld aus Preiserhöhungen, die sich auf diese unzulässige Klausel stützten, zurückverlangen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät daher:

Um ihre Rechte für den Fall zu wahren, dass der Richterspruch rechtskräftig wird, müssen Kunden rechtzeitig Widerspruch gegen eine Jahresrechnung einlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sie einer Rechnung binnen drei Jahren rückwirkend auf den Tag genau widersprechen. Gegen eine Jahresrechnung vom 30. November 2012 könnte daher noch bis zum 30. November 2015 widersprochen werden. Auch gegen alle Jahresrechnungen von 2013 ist noch Widerspruch möglich.

Daneben ist die Verjährungsfrist zu beachten. Zwar verjähren Ende 2015 die Ansprüche aus Rechnungen von 2012.

Interessant sind aber vor allem Rechnungen von 2013 und 2014. Allein die EEG-Umlage stieg in diesem Zeitraum von 3,59 Cent je Kilowattstunde (ct/kWh) in 2012 auf 5,28 ct/kWh in 2013 und weiter auf 6,24 ct/kWh im Jahr 2014. Daher bleibt Kunden, die Geld aus Rechnungen von 2013 zurückhaben möchten, noch bis Ende 2016 Zeit, die Verjährung zum Beispiel durch eine Klage zu verhindern.

Mit einem Musterbrief (PDF, 86,9 KB) hilft die Verbraucherzentrale bei der Formulierung des Widerspruchs.

Versorger muss verschiedene Zahlungsweisen anbieten
Anbieter müssen übrigens den Kunden die Wahl zwischen verschiedenen Zahlungsweisen lassen. Auch wenn eine Einzugsermächtigung beziehungsweise SEPA-Lastschrift eine sichere und bequeme Zahlungsart ist, muss der Stromversorger dennoch zum Beispiel ermöglichen, dass Rechnungen per Überweisung beglichen werden.

Quelle: vz Nordrhein-Westfalen

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