Dienstag, 3. November 2015

Wohin mit dem Elektroschrott?

Das Umweltbundesamt (UBA) weist darauf hin, dass am  24. Oktober 2015 eine Änderung im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten ist.

Bisher konnten Altgeräte flächendeckend nur bei den Kommunen entsorgt werden. Künftig ist das auch in großen Geschäften – mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern – möglich. Bei jedem Neukauf können Verbraucher dort ein vergleichbares Altgerät kostenlos abgeben. 

Liefert der Händler das Neugerät nach Hause, muss er das Altgerät kostenlos von dort mitnehmen. Kleine Geräte mit einer Kantenlänge bis zu 25 Zentimetern, zum Beispiel Handys oder Radiowecker, können auch ohne Neukauf kostenlos und in haushaltsüblicher Menge abgegeben werden.


Es spielt dabei keine Rolle, wo die Altgeräte ursprünglich gekauft wurden –  die Vorlage eines Kassenbons oder ähnliches muss nicht vorgelegt werden. Diese Rücknahmepflicht gilt prinzipiell auch für den Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers.

Es bleibt dann dem Händler überlassen, ob der Verbraucher das Altgerät einfach an den Händler schicken kann oder ob dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet.

Zur Umsetzung ihrer Rücknahmepflicht haben die Händler laut UBA nun neun Monate Zeit. Spätestens ab dem 24. Juli 2016 muss die Abgabe von Altgeräten dann bei jedem verpflichteten Händler möglich sein.

Weitere Infos vom UBA dazu:

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