Montag, 23. November 2015

Strompreiserhöhung: Verbraucher haben ein Sonderkündigungsrecht

Einige Entergieversorger werden leider wie angekündigt im nächsten Jahr ihre Preise erhöhen. Nun haben betroffene Verbraucher das Recht auf eine außerordentliche Kündigung ihres Vertrages.

Die Rechtslage dafür sieht so aus: Stromlieferanten müssen ihre Kunden sechs Wochen im Voraus über geplante Preiserhöhungen informieren. Will ein Anbieter also zum 1. Januar 2016 die Preise erhöhen, muss das Schreiben mit der entsprechenden Ankündigung spätestens am 20. November 2015 dem Kunden zugegangen sein.


Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen erklärt: "Ändert sich in einem Stromliefervertrag der vereinbarte Preis, so steht dem Verbraucher grundsätzlich nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ein Sonderkündigungsrecht zu. Denn bei einer Preisänderung handelt es sich um eine Vertragsänderung".

Die Energiereferentin rät daher dazu, die  Einsparmöglichkeiten zu prüfen. "In Betracht kommt die Suche nach einem günstigeren Tarif beim aktuellen Anbieter oder ein Wechsel des Anbieters", so Ballod. Von seinem Sonderkündigungsrecht kann der Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung Gebrauch machen.

Hilfreiche Tipps zum Anbieterwechsel gibt es im Internet auf der Seite www.vzth.de/Anbieterwechsel

Quelle: vz Thüringen

Die Verbraucherzentralen selbst bieten auch eine persönliche Beratung an. Auf der Seite www.verbraucherzentrale.de finden Interessierte die Homepage des jeweiligen Bundeslands. Das Beratungsangebot und die Preise dafür findet man unter "Beratungen".

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