Donnerstag, 15. November 2018

Vorsicht bei Partnersuche über Kleinanzeigen in Zeitungen oder Zeitschriften

Die Verbraucherzentrale Berlin weist darauf hin, dass Partnersuchende bei Kleinanzeigen in Zeitungen oder Zeitschriften darauf achten sollten, nicht ungewollt Mitglied in einem sogenannten Freizeit- oder Freundschafts-Club zu werden.

Frithjof Jönsson, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin, erklärt: „In unsere Beratung kommen häufig Menschen, die auf eine klassische Kontaktanzeige in einer Zeitung geantwortet haben“.

Die  dort angegebene Telefonnummer erweckt demnach den Eindruck, dass man direkt mit der beschriebenen Person in Kontakt treten kann. „Ruft der Interessent oder die Interessentin allerdings diese Nummer an, meldet sich eine Agentur, die mitteilt, dass die Person leider schon vergeben sei“, so Jönsson weiter.


Daraufhin kommt es zu einer Einladung der Agentur in ihre Geschäftsräume, um angeblich weitere Kontaktvorschläge zu machen. Bei diesem Termin werden die Verbraucher mit schönen Worten und Versprechungen zu einer Mitgliedschaft in einem Freizeit-Club überredet. „Meist unterschreiben sie einen Vertrag, ohne den Vertragstext und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorher durchgelesen bzw. verstanden zu haben“, so Jönsson.

Oft kostet so eine Club-Mitgliedschaft monatlich 70 bis 80 Euro, hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr oder länger mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Tatsächlich gibt es dann die Möglichkeit, an verschiedenen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und bekommt dazu eine Broschüre ausgehändigt. Konkrete Partnervorschläge werden aber in der Regel nicht mehr gemacht.

Besonders nachteilig für den Kunden: Er hat bei Vertragsabschluss in den Geschäftsräumen der Agentur kein 14-tägiges Widerrufsrecht, im Gegensatz zu einem Vertragsabschluss im Internet, am Telefon, oder wenn Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen angesprochen werden.

Und auch sonst gibt es kaum eine Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen. Zwar könnte der Kunde im Einzelfall wegen arglistiger Täuschung den Vertrag anfechten, dafür jedoch trägt er im Streitfall vor Gericht die Beweislast - was ohne Zeugen kaum gelingen dürfte.

Wegen des hohen Prozessrisikos bleibt dem Kunden zumeist nicht anderes übrig, als den Vertrag bis zum Ende zu erfüllen, d.h. zu bezahlen.

Die Verbraucherzentrale Berlin rät: Gerade bei Abschluss von Verträgen in Geschäftsräumen und Filialen des Vertragspartners diese vor der Unterschrift genau lesen und prüfen, sich dabei nicht unter Druck setzen lassen und im Zweifel nicht unterschreiben.

Quelle: vz Berlin 

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