Die Deutsche Bundesregierung hat in ihrer Antwort* auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mitgeteilt, dass personenbezogene Gesundheitsdaten nur dann von Versandapotheken
an Dritte übermittelt werden können, wenn die betroffenen Personen ausdrücklich
eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung
besteht.
Versandapotheken seien demnach zum Zweck der Abrechnung der abgegebenen Arzneimittel mit den
gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, die
erforderlichen Angaben gegebenenfalls unter Einschaltung von
Rechenzentren zu übermitteln.
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
personenbezogener Daten der Kunden von Versandapotheken richte sich
nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Quelle: Deutscher Bundestag, hib 205/2019 | * Download PDF: 19/7831
Donnerstag, 28. Februar 2019
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