Donnerstag, 28. Februar 2019

Gesundheitsdaten im Versandhandel

Die Deutsche Bundesregierung hat in ihrer Antwort* auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mitgeteilt, dass personenbezogene Gesundheitsdaten nur dann von Versandapotheken an Dritte übermittelt werden können, wenn die betroffenen Personen ausdrücklich eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung besteht.

Versandapotheken seien demnach zum Zweck der Abrechnung der abgegebenen Arzneimittel mit den gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, die erforderlichen Angaben gegebenenfalls unter Einschaltung von Rechenzentren zu übermitteln.

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden von Versandapotheken richte sich nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib 205/2019     |      * Download PDF: 19/7831

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