Mittwoch, 2. Dezember 2015

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist rechtmäßig

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2015 [1] das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2014 bestätigt: die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Betriebstätten und Kraftfahrzeuge ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Geklagt hatte der Autovermieter Sixt, der für seine Sixt-Fahrzeuge und jede der Betriebsstätten GEZ-Gebühren zahlen muss. Allerdings räumte der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil für den Autovermieter die Möglichkeit einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein. Sixt hat bereits in einer Pressemitteilung u.a. angekündigt die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.[2]


Nachdem das Unternehmen den ersten Beitragsbescheid über 717.911,89 Euro Rundfunkgebühren allein im ersten Quartal 2013 erhalten hatte, veröffentlichte Sixt [3] folgendes Statemen von Eric Sixt:

 „Der Bescheid des Bayerischen Rundfunks dürfte wohl auf den höchsten Betrag lauten, den eine Rundfunkanstalt jemals von einem Beitragszahler für ein Quartal verlangt hat. Die meines Erachtens missratene Gebührenreform schafft für viele Unternehmen Mehrbelastungen, führt zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand und zementiert Ungerechtigkeiten. Denn der Nutzer der Radios in den Mietwagen sind unsere Kunden, die privat ohnehin schon Gebühren zahlen müssen. Es wird deshalb höchste Zeit, diesen Gebührenwahnsinn rechtlich überprüfen zu lassen.

Quellen mit weiteren Details:

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