Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.
Denn das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt keine Wiedergabe dar. Quelle und weitere Details dazu: Pressemitteilung BGH Nr. 207/2015 vom 17.12.2015
Dieses Urteil ist auch deswegen interessant, weil der Autovermieter Sixt dagegen klagt, dass er für seine Mietautos (die mit Autoradio ausgestattet sind) Rundfunkgebühren zahlen soll. Wir berichteten darüber hier.
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