Montag, 4. Dezember 2017

Online-Shopping: EU will Geoblocking ab Herbst/Winter 2018 einschränken

Interessant für Verbraucher, die gerne im Internet shoppen: die EU möchte Geoblocking ab Herbst/Winter 2018 eingeschränken. Also rechtzeitig zur (Vor-)Weihnachtszeit 2018.

Wikipedia erklärt den Begriff Geoblocking wie folgt: Das Geoblocking ist die im Internet eingesetzte Technik zur regionalen Sperrung von Internetinhalten durch den Anbieter. (...).

Bislang werden solche Sperrungen auch beim Online-Shopping eingesetzt. Mit der geplanten Einschränkung des "ungerechtfertigten Geoblockings" soll der EU-Binnenmarkt für Verbraucher in allen Mitgliedsländern zugänglicher werden.

In der offiziellen Pressemitteilung der Europäischen Union* werden konkret 3 Szenarien aufgeführt, in denen zukünftig kein Geoblocking mehr gestattet werden soll:

  • Verkauf von Waren ohne materielle Lieferung. Beispiel: Ein Kunde aus Belgien will einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde hat Anspruch darauf, das Produkt zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung zu sich nach Hause selbst zu organisieren.

  • Verkauf elektronisch bereitgestellter Dienstleistungen. Beispiel: Eine Verbraucherin aus Bulgarien will Hosting-Dienste für ihre Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu dem Dienst erhalten, kann sich registrieren und zahlt für diesen Dienst nicht mehr als ein spanischer Verbraucher.

  • Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden. Beispiel: Eine italienische Familie kann direkt eine Reise zu einem Freizeitpark in Frankreich kaufen, ohne zu einer italienischen Website umgeleitet zu werden.

Die Verordnung sieht keine Verkaufsverpflichtung und auch keine Harmonisierung der Preise vor. Vielmehr beseitigt sie die Diskriminierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen, wenn diese nicht objektiv gerechtfertigt ist (z. B. aufgrund von MwSt.-Verpflichtungen oder unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen). [...]

Die neuen Vorschriften sollen erst neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten, damit vor allem kleinere Händler genug Zeit haben, ihr Geschäftsverfahren anzupassen. Zwar müssen jetzt noch das EU-Parlament und der Rat die ausgehandelten Regelungen gesondert bestätigen - dies gilt aber nur noch als Formsache.

*Die komplette Pressemitteilung: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-4781_de.htm

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