Das Umweltbundesamt (UBA) weist darauf hin, dass ab dem 01.01.2023 erstmals in Deutschland eine Mehrwegangebotspflicht für Speisen und Getränke zum Mitnehmen gilt.
Demnach sind unter anderem Restaurants, Cafés und Lebensmittelgeschäfte verpflichtet, verpackte Speisen und Getränke zum Sofortverzehr ("to-go") auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Das soll den Verpackungsverbrauch reduzieren und damit Müll und Ressourcen einsparen.
Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Die Erhebung eines angemessenen Pfandes auf die Mehrwegverpackungen bleibt möglich.
Verbraucher haben somit künftig die Wahl zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen bei "to-go"-Speisen/Getränke und können aktiv dazu beitragen, die Benutzung von Einwegverpackungen zu reduzieren.