Seit 1. Oktober 2017 haben Patienten in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf ein „strukturiertes Entlassmanagement“.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass nach einem Krankenhausaufenthalt ein möglichst nahtloser Übergang in die ambulante Versorgung erfolgt - vorausgesetzt, dass der Patient dies auch wünscht. Dazu muss die Einwilligung zur Anschlussversorgung vom Patienten schriftlich gegeben werden.
Dann können die Krankenhausärzte Arzneien, Hilfsmittel oder Therapien für die Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt verordnen. Ebenso dürfen sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen.
Daniela Hubloher, Beraterin für Patientenrechte und Gesundheitsdienstleistungen bei der Verbraucherzentrale Hessen, sagt dazu: „Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, vor allem vor Wochenenden oder
Feiertagen haben sich Verbraucher oft allein gelassen gefühlt – ohne
Medikamente, Krankschreibung und Termin in der Arztpraxis. Diese Neuregelung soll dafür sorgen, dass Patienten nach dem Krankenhausaufenthalt zu Hause besser versorgt sind.“
Wer in der Klinik für das Entlassmanagement verantwortlich ist, entscheidet die Klinikleitung. Oft gibt es dafür einen klinikeigenen Sozialdienst.
Für die Zeit nach der Entlassung wird im Rahmen dieses Entlassmanagements ein Entlassplan erstellt. Demnach können in begrenztem Umfang Medikamente, ein Rollator oder
Krankengymnastik verordnet und bei einer Entlassung vor dem Wochenende
Medikamente mit nach Hause geben werden.
.
Mit Angehörigen, Betreuern oder Hausärzten, Reha- und
Pflegeeinrichtungen kann die Klinik Kontakt aufnehmen. Stellt sich
heraus, dass der Patient zu Hause auf Hilfe angewiesen ist, kann die
Klinik auch die häusliche Pflege verordnen.
Am Tag der Entlassung hat der Patient Anspruch auf einen zumindest
vorläufigen Entlassbrief, in dem ein Ansprechpartner des
Entlassmanagements der Klinik mit Telefonnummer genannt ist.
Quelle: vz Hessen
Siehe auch: Kassenärztliche Bundesvereinigung / Entlassmanagement
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