Grundsätzlich gilt beim Online-Kauf Widerrufsrecht; demnach kann
bestellte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen
zurückgeschickt werden - mit Ausnahme von Waren, die aufgrund des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind.
Wie sieht es allerdings aus mit dem Rückgaberecht beim Online-Kauf einer Matratze, die mit einer Schutzfolie geliefert wurde, welche danach aber vom Käufer entfernt wurde? Muss der Verkäufer diese Matratze dann auch ohne Folie zurücknehmen? Das hat nun der Europäische Gerichtshof zu entscheiden.
Der Fall dahinter: Ein Mann bestellte im Jahr 2014 via Internet eine Matratze für 1.094,52 €. Die Matratze wurde mit einer Schutzfolie geliefert, die der Käufer nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er dem Matratzenverkäufer per E-Mail mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle.
Der Matratzenverkäufer tat dies allerdings nicht - also beauftragte der Käufer selbst eine Speditionsfirma. Der Käufer klagte auf die Erstattung des Kaufpreises für die Matratze plus Kosten für die Rücklieferung; insgesamt 1.190,11 €.
Bei den beiden Tatsacheninstanzen hatte der Käufer Erfolg, da die Vorinstanzen davon ausgingen, dass das im Fernabsatzhandel grundsätzlich zustehende
Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen
sei, weil die Schutzfolie entfernt wurde.
Der Matratzenhändler wollte dennoch nicht einlenken und damit landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Der wiederum hat am 15.11.2017 das Verfahren ausgesetzt und an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weitergegeben, der nun entscheiden muss, ob der Verkäufer die Matratze trotz entfernter Folie zurücknehmen muss oder ob der Käufer auf der Matratze nebst Rücksendekosten sitzen / liegen bleibt.
Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern, rät daher: „Solange nicht eindeutig feststeht, was für Matratzen gilt, sollten
Verbraucher beim Testen einer neuen Matratze die Schutzfolie eher nicht
entfernen“.
Quellen mit weiteren Details:
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