Dienstag, 22. November 2022

Bundesverwaltungsgericht: Ausgangsbeschränkung in Bayern von 2020 war unverhältnismäßig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute (22.11.2022) entschieden, dass die Ausgangsbeschränkung in Bayern in der Frühphase der Corona-Pandemie unverhältnismäßig war: 

"(...) Nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV* war das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe waren insbesondere die in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten, darunter Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung (§ 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf einen Normenkontrollantrag von zwei Privatpersonen festgestellt, dass § 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV unwirksam war. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Freistaats Bayern zurückgewiesen. (...)" 

Als mildere Maßnahme wären Beschränkungen des Kontakts im öffentlichen und privaten Raum in Betracht gekommen, mit denen das Verweilen im Freien alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre. Sie hätten die Adressaten weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. 

Zwar war das Verlassen der Wohnung für Sport und Bewegung erlaubt, aber nicht das bloße Verweilen an der frischen Luft, um z.B. tagsüber auf einer Parkbank ein Buch zu lesen. Dies sei ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen gewesen.

Quelle mit weiteren Details: ➝ Pressemitteilung BVerwG vom 22.11.2022

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