Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) - das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen - hat beschlossen, seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2023 zu verlängern.
Der G-BA erklärt:
"Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich."
Diese Form der Krankschreibung soll besonders vor vermeidbaren Infektionen zu schützen. Somit haben Arztpraxen nun weiterhin eine einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden.
Ohne diesen Beschluss wäre die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30. November 2022 ausgelaufen. Quelle: Pressemitteilung G-BA vom 17.11.2022