Freitag, 21. August 2015

BGH-Urteil: keine Trickserei bei der Reparatur von Unfall-Autos

Hintergrundwissen: wenn bei einem Auto nach einem Unfall durch einen Sachverständigen per Gutachten festgestellt wird, dass die Kosten der Reparatur dieses Unfall-Autos bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Fahrzeuges liegen, dann bezahlt die zuständige Versicherung die Reparatur dieses Autos.

Wird hingegen festgestellt, dass die Reparaturkosten über dieser 130 %-Grenze liegen, dann gilt eine Reparatur als "unwirtschaftlich" und somit liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor.

In der Praxis wird das Gutachten / die Gutachten eines unfallbeschädigten Autos meist von den Sachverständigen der Versicherungen durchgeführt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Urteil festgelegt, dass die Kosten für die Reparatur eines Unfall-Autos nicht künstlich gesenkt werden dürfen, in dem z.B. gebrauchte Teile eingebaut werden oder irgendetwas weggelassen wird etc., damit die Reparaturkosten unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes bleiben.

Das BGH stellte in seinem Urteil klar, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur als Ersatz die Beschaffungkosten eines gleichwertigen Fahrzeuges verlangen kann - also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Urteil mit weiteren rechtlichen Infos dazu (PDF 114 KB): Bundesgerichtshof VI ZR 387/14, veröffentlicht am 20.08.2015

Beliebteste Artikel