Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in drei Urteilen die Klagen von drei Müttern abgewiesen. Es ging bei den Klagen darum, dass die drei Mütter für ihre Kinder keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung erhalten hatten. Die Mütter klagten, um von der Stadt Leipzig Schadensersatz für ihren Verdienstausfall zu erhalten, weil sie die Kinder deshalb selbst betreuen müssen.
Die Klagen der Mütter hatten in der vorhergehenden Instanz beim Landgericht Leipzig im vergangenen Februar auch erst einmal zu einem Erfolg geführt (wir berichteten darüber hier). Gegen diese Urteile ging die Stadt Leipzig jedoch in Berufung.
Die nächste Instanz, das OLG Dresden, hat nun durch seine weiteren drei Urteile die Urteile vom Landgericht Leipzig aufgehoben; die Mütter haben nun doch keinen Anspruch auf Schadensersatz für ihren Verdienstausfall.
Begründung:
Den Klägerinnen selbst steht kein Anspruch auf einen Platz für ihr Kind in einer Kita zu - denn Anspruchsinhaber ist alleine das Kind. Das Ziel des Rechts "Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege" sei die frühkindliche Förderung.
Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei laut dem OLG Dresden lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagestätten.
Zudem sei der Verdienstausfallschaden der Klägerinnen auch nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst. Dies wären nur Schäden, die dem Kind wegen Verstoßes gegen seinen Anspruch auf frühkindliche Förderung zustünden.
Allerdings: Die Urteile des OLG Dresden sind noch nicht
rechtskräftig - die drei Mütter können gegen diese Entscheidungen
Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.
Quelle mit weiteren rechtlichen Details: Pressemitteilung OLG Dresden vom 26.08.2015
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